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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 6073/02

Datum:
01.06.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 6073/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0601.19K6073.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. November 2002 verpflichtet, die beim Kläger angefallenen Kosten für die Unterbringung und Pflege der Frau Hertha Wille in Höhe von weiteren 5.575,36 DM bzw. 2.850,64 EUR zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechend Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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