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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 5565/02

Datum:
23.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5565/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0423.19K5565.02.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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