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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 4534/03

Datum:
12.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 4534/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0112.19K4534.03.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht, Datenschutz, Träger der dreien Jugendhilf, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Garantenstellung, Personensorge
Normen:
SGB I § 35, SGB VIII §§ 4, 31, 61 Abs. 4, 76, 79, SGB X § 25, 67 ff, DSG-EKD § 27
Leitsätze:

1. Der Anspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils gegen einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verschaffung der Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der zusammen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe im Rahmen eines zwischen diesen vereinbarten Verfah¬rens als Leistungserbringer mitwirkt, kann sich aus der dem öffentlichen Jugendhilfeträger nach § 79 Abs. 1 SGB VIII obliegenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB VIII ergeben. auf Grund deren er verpflichtet ist, für die gesetzmäßige Aufgabenerfüllung zu sorgen.

2. Die Entscheidung des Trägers der freien Jugendhilfe, nur Einsicht in den Teil der bei ihm geführten Akten zu gewähren, der nicht schützenswerte personenbezogene Daten Dritter enthält, betrifft dessen autonomes Betätigungsrecht bei der Erfüllung seiner Hilfeleistung und damit seinen eigenverantwortlichen Entscheidungsbereich.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ?eiordnung des Rechtsanwalts Q.      aus G.         /N.    wird abgelehnt.

 
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