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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 3927/02

Datum:
12.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 K 3927/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0112.19K3927.02.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht, freie Jugendhilfe
Normen:
GVG §§ 13, 17a; VwGO § 40; SGB I § 35; SGB VIII §§ 2, 4, 31, 61 IV, 76, 79; SGB X §§ 25, 67 ff.; DSG-EKD § 27; NWIfG §§ 2, 4; NWDSG §§ 2, 18
Leitsätze:

1. Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der zusammen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe im Rahmen eines zwischen diesen vereinbarten Verfahrens als Leistungserbringer mitwirkt, ist nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet.

2. Ein freier Träger der Jugendhilfe gestaltet sein Rechtsverhältnis zu den Eltern der von ihm zu betreuenden Kinder autonom. Er bedient sich dabei im Regelfall privatrechtlicher Vereinbarungen, auch wenn er von dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen eines sog. Dreieckverhältnisses mit der tatsächlichen Erbringung der Leistung beauftragt worden ist.

3. Der Privatrechtsweg ist in Fällen der tatsächlichen Erbringung der Jugendhilfeleistung nicht verschlossen, wenn der Träger der freien Jugendhilfe als karitative Einrichtung einer Kirche zuzuordnen ist.

 
Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht F. verwiesen.

 
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