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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1503/04

Datum:
05.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 1503/04
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0705.19K1503.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 verpflichtet, dem Kläger weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6,39 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor entsprechend Sicherheit leistet.

 
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