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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 755/02

Datum:
30.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 755/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:1030.17K755.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises vom 7. Februar 2002 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von November 2001 bis Februar 2002 die Kosten für einen Integrationshelfer in Höhe von 1.485,41 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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