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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1728/01

Datum:
30.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1728/01
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0430.15K1728.01.00
 
Leitsätze:

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien Herzegowina nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für die drei ersten Quartale 2000.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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