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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14A K 79/03.A

Datum:
07.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14A K 79/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0907.14A.K79.03A.00
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2002 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger das Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Indien vorliegt. Die Ziffer 4. des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Indien angedroht ist. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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