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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 714/03

Datum:
10.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 714/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0210.12K714.03.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/7 und der Kläger zu 6/7.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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