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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2432/02

Datum:
24.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2432/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2004:0324.10K2432.02.00
 
Schlagworte:
baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung, Vergnügungsstätte, Schankwirtschaft, Erlöschen einer Baugenehmigung, Ermittlung des Stellplatzbedarfs, Anforderungen an Stellplatznachweis, Ersatzgrundstück in der näheren Umgebung, Ablösung der Stellplatzpflicht
Normen:
BauO NRW § 63 Abs 1, BauO NRW § 51 Abs 1, BauO NRW § 51 Abs 2, BauO NRW § 51 Abs 3, BauO NRW § 51 Abs 5, BauNVO 1977 § 4a Abs 3 Nr 2, BauPrüfVO 2000 § 3 Abs 1 Nr 14, Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Leitsätze:

1. Die Umwandlung einer Schankwirtschaft in eine Vergnügungsstätte durch Errichtung eines Sex-Shops mit Videokabinen, in denen gegen Entgelt Pornofilme betrachtet werden können, stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.

2. Im Falle der wesentlichen Änderung der Benutzung von baulichen Anlagen im Sinne von § 51 Abs. 2 BauO NRW ist der Stellplatzbedarf für die gesamte Anlage so zu ermitteln, als würde sie neu gebaut.

3. Macht der Bauherr geltend, an der Herstellung der notwendigen Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert zu sein, muss er sich um ein geeignetes Ersatzgrundstück in der näheren Umgebung des Baugrundstücks bemühen. Sein Bemühen hat der Bauherr der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Form (etwa durch Vorlage von Zeitungsanzeigen) nachzuweisen; die bloße Behauptung, nach einem entsprechenden Grundstück gesucht zu haben, reicht insoweit nicht aus.

4. Wenn der Bauherr die erforderlichen Stellplätze weder im Verwaltungsverfahren noch im sich daran anschließenden Widerspruchsverfahren nachgewiesen hat, kann er diesen fehlenden Nachweis im gerichtlichen Verfahren nicht nachholen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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