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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 2580/02

Datum:
17.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 2580/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0117.8L2580.02.00
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird einstweilen, längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens (AktZ 8 K 5347/02) in der 1. Instanz, untersagt, den Antragsteller abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 ( festgesetzt.

 
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