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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 2290/02

Datum:
08.08.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7: Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 2290/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0808.7L2290.02.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2002 wird wiederherstellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 
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