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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 4198/02

Datum:
20.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4198/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0220.7K4198.02.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnis, Wiedererteilung, Trunkenheitsfahrt, 1,6 ‰-Grenze, Alkoholproblematik, Restalkohol, Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens
Normen:
FeV § 13
Leitsätze:

Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ ist die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, gerechtfertigt, wenn die Blutalkoholkonzentration auf Restalkohol beruht und bei Trinkende mehr als 1,6 ‰ betragen haben muss.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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