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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 266/00

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 266/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:1216.6K266.00.00
 
Schlagworte:
Außenwerbung; Fernmeldeturm; Stätte der Leistung; Außenbereich
Normen:
BauONRW § 13 Abs. 3; BauGB § 35
Leitsätze:

Fernkennzeichnungen der Deutschen Telekom (Leuchtwerbeanlagen) an einem Fernmeldeturm stellen keine Werbung "an der Stätte der Leistung" dar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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