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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 156/03

Datum:
02.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 156/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0402.5L156.03.00
 
Schlagworte:
Notwegerecht, öffentlich rechtliche Erschließung, Nachbar
Normen:
BGB § 917 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauONRW § 4 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Nachbar hat keine Abwehransprüche unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG gegen eine Baugenehmigung, wenn es durch diese nicht zu einer Rechtsverschlechterung für den Nachbarn im Hinblick auf Abwehransprüche gegenüber der Inanspruchnahme als Notwegeverpflichteter kommt.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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