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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger sprach erstmals im Januar 1999 beim Beklagten vor und beantragte die Gewährung einmaliger Leistungen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Nettoerwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.150,00 DM und ab dem 01. Februar 1999 in Höhe von 1.300,00 DM bezog, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1999 die Bewilligung einer Beihilfe ab. Gleichfalls lehnte er unter dem 03. Februar 1999 einen unter dem 26. Januar 1999 vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung einmaliger Beihilfen für Hausrat und Gebrauchsgüter mit der Begründung ab, die von ihm bewohnte Wohnung mit einem Quadratmeterpreis von 23,28 DM sei unangemessen, bei angemessener Miete sei der Kläger aufgrund des eigenen Einkommens in der Lage, die in Rede stehenden Gebrauchsgüter zu beschaffen.
3Widersprüche gegen diese Entscheidung nahm der Kläger unter dem 17. März 1999 im Hinblick auf die Anmietung einer preiswerteren Wohnung zurück.
4Mit Bescheid vom 10. März 1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger, nachdem dieser eine neue Wohnung angemietet hatte, eine Beihilfe in Höhe von 1.207,00 DM für die Anschaffung von Hausrat. Der Betrag wurde im Wege der Einmalzahlung am 06. Mai 1999 ausgezahlt. Der Berechnung lag die Einschätzung des Beklagten zugrunde, dass der Kläger bei einem monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 1.178,00 DM von seiner Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.300,00 DM 122,00 DM selbst einsetzen könne. Dieses übersteigende Einkommen sei in Höhe des vierfachen Monatsbetrages einzusetzen, also mit 488,00 DM. Ausgehend von einem Hilfebedarf in Höhe von 1.695,00 DM errechne sich der bewilligte Betrag von 1.207,00 DM. Mit Bescheid vom 17. Mai 1999 bewilligte der Beklagte zusätzlich die Übernahme der Kosten für den Umzug in die neue Wohnung. Die Kosten wurden unter dem 08. Juni 1999 an den Kläger überwiesen.
5Unter dem 23. Juni 1999 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls seiner Geldbörse aus seiner Jackentasche. Am 25. Juni 1999 beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für eine komplette Küche, einen Schlafzimmer- und einen Wohnzimmerschrank sowie für einen Flurschrank. Zur Begründung wurde ausgeführt, das ihm zur Verfügung gestellte Geld zur Einrichtung einer Wohnung sei ihm gestohlen worden. Er habe in der gestohlenen Geldbörse etwa 1.620,00 DM gehabt, und zwar 1.207,00 DM, die er am 12. oder 13. Mai 1999 von seinem Konto in bar abgehoben habe sowie 329,00 DM, die er am 14. oder 15. Mai 1999 in bar abgehoben habe. Seine Wohnung sei inzwischen mit einem geschenkten Bett und einer von seinem Vater finanzierten Couchgarnitur ausgestattet.
6Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht zur Überzeugung des Beklagten belegen können, dass er eine Geldbörse von insgesamt 1.620,00 DM verloren habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 27. Juli 1999 Widerspruch. Diesem Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 1999 hinsichtlich der Kosten für den Kauf einer Doppelkochplatte ab. Im Übrigen wurde die Entscheidung, keinen kompletten Ersatz für die durch den Verlust der Geldbörse abhandengekommene Einrichtungspauschale zu leisten, aufrechterhalten. Gegen den am 07. September 1999 zugestellten Teilabhilfebescheid legte der Kläger am 09. September 1999 Widerspruch ein. Er führte aus, es fehlten in seiner Wohnung eine Korridorlampe, eine Wohnzimmerlampe, eine Schlafzimmerlampe, Küchenschränke, ein Kühlschrank, ein Elektroherd, eine Spüle, zwei Küchenstühle und ein Staubsauger, da diese Gegenstände in seiner Wohnung defekt bzw. nicht vorhanden seien. Zudem habe er weder einen Wohnzimmer- noch einen Kleiderschrank. Zudem beantragte er nochmals eine einmalige Beihilfe für eine Renovierung.
7Bei erneuter Durchführung eines Hausbesuchs am 12. Oktober 1999 wurde festgestellt, dass das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, der Flur, das Badezimmer und die Küche renoviert werden mussten. Im Bericht wurde festgehalten, dass der vorhandene Staubsauger sei defekt sei. Im Schlafzimmer befinde sich ein stark verschmutzter und defekter Fußbodenbelag. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 wurde daraufhin über das Begehren des Klägers erneut entschieden. Als Bedarf wurde die Renovierung mit Fremdhilfe von Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Flur und Bad anerkannt, zudem ein Anschaffungsbedarf für eine Flurlampe, eine Wohnzimmerlampe, eine Schlafzimmerlampe, einen Unterschrank, einen Kühlschrank, zwei Küchenstühle und einen Staubsauger. Den sich daraus ergebenden Gesamtbedarf in Höhe von 1.348,00 DM stellte der Beklagte eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von 1.504,09 DM gegenüber, mit der Folge, dass die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe abgelehnt wurde. Zugrundegelegt wurde ein monatlicher Regelbedarf des Klägers in Höhe von 1.085,13 DM, dem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.300,00 DM gegenübergestellt wurde. Das übersteigende Einkommen in Höhe eines siebenfachen Monatsbetrages sei einzusetzen.
8Gegen diesen Bescheid vom 10. Dezember 1999 erhob der Kläger am 10. Januar 2000 Widerspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung sei fehlerhaft. Es werde bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens nicht berücksichtigt, dass der Kläger Unterhalt zahle. Auf den Hinweis des Beklagten, dass die Unterhaltszahlungen durchaus berücksichtigt worden seien, führte der Kläger aus, bei der Erstberechnung sei lediglich der vierfache Monatsbetrag des übersteigenden Einkommens berücksichtigt worden, nunmehr aber sei der siebenfache Monatsbetrag eingesetzt worden. Dies sei nicht erklärlich.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2000, der den am 23. Dezember 1999 durch den Kläger bevollmächtigten Anwälten L. und Partner zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass das monatliche Einkommen des Klägers dessen Gesamtbedarf im sozialhilferechtlichen Sinne monatlich um 214,87 DM übersteige. Einmalige Leistungen seien gemäß § 21 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötige, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen könne. In diesem Falle könne gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden werde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Vorschrift sei beim Kläger das Einkommen von sieben Monaten zu berücksichtigen. Dass unter dem 05. Mai 1999 bei der Erstbewilligung lediglich vier Monate angerechnet worden seien, führe nicht dazu, dass von der ständigen Praxis des Beklagten abgewichen werden müsse, den Ermessensspielraum des § 21 Abs. 2 BSHG auszuschöpfen. Nur so sei der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach dem diese Leistung nur als letzte Möglichkeit in Anspruch genommen werden könne, zu gewährleisten. Angesichts der finanziellen Lage des Klägers entspreche die Ermessensausübung auch den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BSHG. Der Kläger hat am 2. November 2000 Klage erhoben. Am 16. November 2001 fand eine weitere Überprüfung der persönlichen Verhältnisse des Klägers statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 06. November 2001, Beiakte Heft 1 zum Verfahren 3 L 1804/01 verwiesen.
10Zu diesem Bericht führte der Kläger aus, die für die Ausstattung der Wohnung angegebenen Preise in diesem Bericht seien teilweise zu gering, er habe dafür mehr aufgewendet. Es sei auch nicht richtig, dass er durch seinen Vater unterstützt worden sei, sein Vater unterstütze ihn vielmehr nach Lust und Laune und das auch nur hin und wieder einmal. Ohne die Unterstützung des Vaters hätte er die bisher durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht ausführen lassen und die Einrichtung nicht beschaffen können. Er würde dann immer noch mit zwei Möbelstücken leben müssen. Im Übrigen fehle ihm im Flur und im Schlafzimmer noch je eine Lampe. Er habe auch keine neue Garderobenschrankwand, sondern eine alte, nach wie vor defekte Garderobe.
11Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine einmalige Beihilfe für einen Kleiderschrank, einem Teppichboden (16 qm), für eine Lampe im Schlafzimmer und für eine Lampe im Flur sowie für einen Garderobenschrank zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
13Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
17Dabei versteht die Kammer die Fassung des Klageantrages, wie er in der mündlichen Verhandlung formuliert worden ist, als Präzisierung des Klageantrages vom 02. November 2000. Der in diesen Klageantrag aufgenommene Bedarf entspricht den Angaben, die der Kläger persönlich über die nach seiner Auskunft notwendige Ausstattung seiner derzeitigen Wohnung in den bisher in das Verfahren eingereichten Schriftsätzen gemacht hat. Er wird damit dem erkennbaren Begehren des Klägers gerecht, den sozialhilferechtlich gebotenen Mindeststandard der Ausstattung seiner Wohnung durch eine einmalige Beihilfe sicherzustellen.
18Die Kammer lässt die Frage, ob bezüglich der Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. September 2000 oder aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, offen. Die damit im Zusammenhang stehenden verwaltungsprozessualen Fragen bedürfen keiner Antwort, da sich das Begehren des Klägers jedenfalls als unbegründet erweist.
19Stellt man auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ab, so gibt das Vorbringen des Klägers keine Veranlassung, von der Begründung des Widerspruchsbescheides abzuweichen. Die Kammer verweist deshalb im wesentlichen zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Begründung und führt nur ergänzend an, dass die vom Kläger gegen diese Entscheidung vorgebrachten Angriffe nicht überzeugen. Soweit sich der Kläger unsubstantiiert darauf berufen hat, der persönliche Bedarf sei in diesen Bescheiden fehlerhaft festgestellt worden, ist diese Behauptung auch in der mündlichen Verhandlung nicht präzisiert worden. Der Kläger hat lediglich angegeben, die bei der Bemessung des Bedarfs eingestellten Heizkosten seien zu gering angesetzt. Warum allerdings monatliche Heizkosten in Höhe von 60,00 DM für die lediglich 47 qm große Wohnung nicht ausreichen sollen, hat der Kläger in keiner Weise dargestellt. Das diesbezügliche Vorbringen ist auch zu keiner Zeit vertieft worden. Im Übrigen ist im Laufe des Widerspruchsverfahrens unstreitig geworden, dass das Einkommen des Klägers in korrekter Höhe berechnet worden ist. Insbesondere sind seine Unterhaltsleistungen bei der Bemessung der ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen zutreffend berücksichtigt worden. Die monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.300,00 DM, die der Berechnung des Bedarfs des Klägers zugrundeliegen, berücksichtigen die Unterhaltsleistungen entsprechend dem Pfändungsfreibetrag des Klägers aus seiner Erwerbsunfähigkeitsrente. Auch insoweit lässt die Berechnung des angefochtenen Bescheides keinen Fehler erkennen.
20Soweit der Beklagte im Rahmen des ihm nach § 21 Abs. 2 BSHG eingeräumten Ermessens den siebenfachen Betrag des monatlich den Regelbedarf übersteigenden Einkommens bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers zugrundegelegt hat, unterliegt auch das keinen Bedenken. Insoweit kann zunächst auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Im Übrigen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Beklagte von dem Ermessen im Rahmen des § 21 Abs. 2 BSHG zutreffend Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits eine einmalige Beihilfe erhalten hatte und geltend macht, dieser Betrag sei ihm gestohlen worden. Selbst wenn man diese Schilderung des Klägers glaubt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte Verluste aus einem Diebstahl nur unter Anwendung des strengsten Maßstabes ausgleicht und in diesem Zusammenhang von den Ermessensgrenzen des § 21 Abs. 2 BSHG in vollem Umfang Gebrauch macht. Dass es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen wäre, innerhalb von sieben Monaten die von ihm geltend gemachten Hausratsgegenstände nach und nach anzuschaffen, ist in keiner Weise ersichtlich. Das wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Kläger unstreitig in der Folgezeit eine Vielzahl von Hausratsgegenständen angeschafft hat, die in dem seinerzeitigen Antrag nicht erfasst waren und angeblich dringend benötigte Hausratsgegenstände bis heute nicht beschafft hat, obwohl ihm die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung standen. Immerhin ist auch vom Kläger eingeräumt worden, dass er bisher weit mehr als 11.000,00 DM für Hausratsgegenstände und Wohnungsrenovierung eingesetzt hat. Das ist ein Vielfaches des Betrages, der Gegenstand der Klageforderung ist. Wenn der Kläger trotz der zur Verfügung stehenden Finanzmittel den angeblich dringlichen Bedarf teilweise bis heute nicht befriedigt hat, ist die Auffassung des Beklagten, dass dem Kläger das Ansparen des Geldes zum Erwerb dieser Gegenstände aus dem dem Regelbedarf überschreitenden Einkommen zumutbar ist, in keiner Weise zu beanstanden.
21Das Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern auf den der mündlichen Verhandlung abstellt. Die nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Einrichtungsgegenstände muss der Beklagte auch jetzt dem Kläger nicht bewilligen.
22Dabei lässt die Kammer offen, ob der Kläger überhaupt einen Bedarf insbesondere für einen Garderobenschrank hat. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Kläger einen einfachen Kleiderschrank, einen Teppichboden von 16 qm für sein Schlafzimmer, einen Garderobenschrank, eine Lampe im Schlafzimmer und eine Lampe im Flur benötigt, ist es ihm nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich, diese Gegenstände aus seinem Einkommen zu erwerben. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger derzeit nach wie vor den Pfändungsfreibetrag nach § 850c der Zivilprozessordnung - ZPO - als Einkommen erhält, er also monatlich mindestens über 930,00 EUR verfügt. Nimmt man die Wohnkosten des Klägers mit 315,00 EUR an und rechnet den Regelsatz von 296,00 EUR hinzu, verbleiben dem Kläger monatlich mehr als 300,00 EUR Überschuss aus seinem Einkommen über den sozialhilferechtlichen Regelbedarf. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die im Antrag genannten Gegenstände schon für diesen Betrag ohne weiteres erworben werden können. Jedenfalls besteht aber unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 2 BSHG keine Veranlassung zu zweifeln, dass der Kläger angesichts der Möglichkeit, aus dem überschießenden Einkommen die notwendigen Mittel anzusparen, in angemessener Zeit für seine Wohnung bedarfsgerecht ausstatten kann. Da bei der dann notwendigen Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 BSHG weiter zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits einmal eine einmalige Beihilfe erhalten hat und die nochmalige Zahlung dieser Beihilfe nur im unabdingbar notwendigen Umfang verlangt werden kann, ergibt sich kein Entscheidungsspielraum des Beklagten, der es erlauben würde, dem Kläger die begehrte einmalige Beihilfe (nochmals) zu bewilligen.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
24Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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