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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5912/02

Datum:
18.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5912/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0718.3K5912.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 27. Juni 2002 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2002 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Beihilfe zur Pulsierenden Signaltherapie zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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