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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 4662/00

Datum:
21.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4662/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0221.3K4662.00.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des Klageantrags zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet

 
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