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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3594/01

Datum:
07.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3594/01
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:1007.2K3594.01.00
 
Tenor:

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 4. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Juli 2001 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 
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