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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 502/03

Datum:
11.04.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 502/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0411.17L502.03.00
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 5. März 2003 bis zum 30. April 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1015,46 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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