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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 2273/03

Datum:
18.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 2273/03
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0918.16L2273.03.00
 
Schlagworte:
Sportwetten, Glücksspiele, Werben, Veranstalten, Internet
Normen:
OBG § 14 Abs. 1; StGB § 284 Abs. 4; WettG NRW
Leitsätze:

Die Werbung für Sportwetten, deren Veranstaltung nach dem für den Ort der Werbung maßgeblichen Landesrecht nicht erlaubt ist, ist auch dann strafbar, wenn der Veranstalter in einem anderen Bundesland die dort erforderliche Erlaubnis besitzt und die Wettannahme über das Internet erfolgt

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Antrag auf Beiladung der Firma . wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 230.840,00 EUR festgesetzt.

Der Tenor zu 1. und 2. soll den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.

 
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