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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 3001/02

Datum:
16.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 3001/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2003:0716.11L3001.02.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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