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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 6633/99

Datum:
13.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 6633/99
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:1113.8K6633.99.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen und soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Ziffern 10 bis 19 der Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 22. September 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Dezember 1999 werden aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Berufung und Revision werden zugelassen.

 
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