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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 1722/98

Datum:
02.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1722/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:0502.8K1722.98.00
 
Tenor:

Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Protokollerklärung vom heutigen Tage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

 
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