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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1576/02

Datum:
31.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1576/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:0731.7L1576.02.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegner vom 10. Juni 2002 wird insoweit angeordnet, als darin unter Ziffer 3 der unmittelbare Verwaltungszwang festgesetzt worden ist; insoweit wird der Antragsgegner angewiesen, die Versiegelung zu entfernen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 ( festgesetzt.

 
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