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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1124/02

Datum:
02.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1124/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:0602.5L1124.02.00
 
Tenor:

1.              Soweit der Antrag auf Einschreiten des Antragsgegners als Straßenbaubehörde gerichtet ist, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 L1582/02 weitergeführt.

2.              Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

3.              Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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