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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1163/99

Datum:
01.08.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1163/99
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:0801.5K1163.99.00
 
Schlagworte:
Spielhalle, Vergnügungsstätte, Billardcafe, Gemengelage, Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet, Sicheinfügen, Gebietsteil
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 6 Abs. 3
Leitsätze:

Bei Spielhallen und Billardcafes handelt es sich um Unterarten von Vergnügungsstätten, die sich in einer Gemengelage nur einfügen, wenn entsprechende Vergügungsstätten schon vorhanden sind.

In einem Mischgebiet sind nicht kerngebietstypische Vergügungsstätten nur in den überwiegend gewerblich genutzten Teilen zulässig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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