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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 632/02

Datum:
03.05.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 632/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:0503.4L632.02.00
 
Schlagworte:
Schule, Umwandlung, Bekenntnisschule, Rechtsmissbrauch
Normen:
SchOG § 17
Leitsätze:

Einzelfall eines rechtsmissbräuchlichen Antrags auf Umwandlung einer Schule in eine Bekenntnisschule

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

2. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro.

3. Die Entscheidungsformel zu 1. wird den Beteiligten vorab fernmündlich oder mittels Telefax bekanntgegeben.

 
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