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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5611/98

Datum:
14.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5611/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:1114.2K5611.98.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. August 1998 werden aufgehoben, soweit darin Ansprüche des Klägers gegen den I. der E. J. , W. a.G. (I1. ), auf Schmerzensgeld bzw. auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens übergeleitet worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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