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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 926/02

Datum:
29.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 926/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:0729.1L926.02.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch; Einstellungsangebot; Auslegung; Rechtsbindungswille; Arbeitsvertrag
Normen:
GG Art 33 Abs 2
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in Herne ausgeschriebenen Stellen an den Realschulen T.         ‑ Bewerbungsnummer 9 R 330-163004 ‑, D.      ‑ Bewerbungsnummer 9 R 335-163053 ‑ und D1.         Straße ‑ Bewerbungsnummer 9 R 328-162991 ‑ nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu ¼ und der Antragsgegner zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt.

 
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