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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4686/01

Datum:
17.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4686/01
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:1217.14K4686.01.00
 
Schlagworte:
Schwerbehinderte, Sonderparkplatz, Ermessensreduzierung
Normen:
StVO § 45
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2001 verpflichtet, dem Kläger in der Straße I.------ in einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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