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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 619/00

Datum:
04.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 619/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:1104.11K619.00.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23. März 1999 und 30. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1999 verpflichtet, 1. der Klägerin die am 12. März 1999 beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen zu erteilen, 2. über den Antrag der Klägerin vom 12. März 1999 auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des zwischen ihr und dem Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 
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