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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 2815/02

Datum:
16.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 L 2815/02
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2002:1216.10L2815.02.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1 vom 20. November 2002 und des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 vom 22. Oktober 2002 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 09. Oktober 2002 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

 
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