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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3081/98

Datum:
14.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3081/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:0314.7K3081.98.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Im übrigen wird der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25. November 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. April 1998 insoweit aufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 8.000,00 DM festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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