Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 6630/99

Datum:
10.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6630/99
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:1010.4K6630.99.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten; Erprobungsstufe; Schulwechsel; Gesamtschule; schulorganisatorische Gründe
Normen:
SchFG §§ 1, 2, 7; SchfkVO §§ 5, 7, 9
Leitsätze:
Ein Schulwechsel, der nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde, liegt auch dann vor, wenn ein Schüler während der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Gesamtschule die Schule wechseln musste.
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 30. November 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank