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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 5275/99

Datum:
23.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5275/99
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:0323.3K5275.99.00
 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kosten- gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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