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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 7181/00

Datum:
29.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7181/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:1129.2K7181.00.00
 
Schlagworte:
Geltendmachen, Kostenerstattung
Normen:
SGB X § 111
Leitsätze:
Ein bloßes Anmelden der Forderung genügt den Voraussetzungen des § 111 SGB X nicht. Für ein Geltendmachen im Sinne von § 111 SGB X sind folgende Mindestanforderungen zu benennen: Es muss der Beginn der Leistung, die Art der gewährten Hilfe, die Person des Hilfeempfängers und der Wille, Kostenerstattung zu verlangen, zum Ausdruck gebracht werden.
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für Frau E. M. und ihren Sohn B. L. in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1998 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 36.346,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Dezember 2000 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

 
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