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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1393/99

Datum:
05.12.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1393/99
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:1205.1K1393.99.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt-. dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist-. den Kläger am 1. November 1998 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO) zu befördern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden-. wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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