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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 299/00

Datum:
09.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 299/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:1109.19K299.00.00
 
Schlagworte:
Kostenerstattung, Pflegegeld, Nachhilfekosten
Normen:
SGB VIII §§ 39 Abs. 2 und 3, 89 f
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni 1999 aufgewendeten Nachhilfekosten für die Kinder C. und T. C1. in Höhe von 2.143,00 DM zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 
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