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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 979/01

Datum:
12.06.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 979/01
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:0612.17L979.01.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller wird angeordnet.

 
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