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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 820/00

Datum:
25.06.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 L 820/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:0625.17L820.00.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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