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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 6905/98

Datum:
16.05.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 6905/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:0516.17K6905.98.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in

 
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