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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1865/01

Datum:
03.12.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1865/01
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:1203.13L1865.01.00
 
Schlagworte:
Friedhofbenutzungsgebühren; Rückgabe; Nutzungsrecht; Grabpflege; Gebührentatbestand; Gleichheitssatz; Bestimmtheit
Normen:
KAG § 4 Abs. 2; KAG § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; VwVG §§ 59, 55 Abs. 1
Leitsätze:
Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts an einem Grab kann als gebührenpflichtige Leistung der Einrichtung Friedhof die Grabpflege durch den Träger der Einrichtung für die restliche Ruhezeit in Betracht kommen, sofern das Satzungsrecht eine auf diese Leistung bezogene Regelung des Gebührentatbestandes enthält.
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (13 K 3552/01) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2001 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 23,75 DM festgesetzt.

 
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