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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 2784/99

Datum:
13.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2784/99
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:1113.11K2784.99.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 14. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors des Landschaftsverbandes X. -M. vom 27. April 1999 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 15. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von 6.637,87 DM zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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