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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 4237/98

Datum:
13.06.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4237/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2001:0613.10K4237.98.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. Mai 1997 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 5. Juni 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 28. Februar 1997 - unter Ausklammerung der Stellplatzfrage - einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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