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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2215/98

Datum:
27.11.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2215/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2000:1127.4K2215.98.00
 
Schlagworte:
Ersatzschule; Finanzierung; Ersatzschulfinanzierung; Personalkosten; Verwaltungskosten; Personalverwaltungskosten; Rechenzentrum
Normen:
§§ 1, 7, 8, 9 EFG
Leitsätze:

Zur Refinanzierung der Kosten für die Inanspruchnahme eines privaten Rechenzentrums als Personalverwaltungskosten einer Ersatzschule nach dem Ersatzschulfinanzgesetz.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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