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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 L 351/00

Datum:
20.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 351/00
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2000:0320.3L351.00.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus D. -S. wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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