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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1979/98

Datum:
14.12.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1979/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2000:1214.13K1979.98.00
 
Schlagworte:
Erschließung i.S.d. Straßenreinigungsgesetzes
Normen:
StReinG § 3 Abs 1 Satz 1
 
Tenor:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 11. November 1997 und der Widerspruchsbescheid vom 3. März 1998 werden hinsichtlich der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1995 bis 1997 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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