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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1542/96

Datum:
09.09.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1542/96
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1999:0909.13K1542.96.00
 
Schlagworte:
Trennprinzip, verkehrsberuhigt, Fahrbahn, Kompensation, Parkflächen, Beleuchtung, Straßenentwässerung, Verbesserung, Erneuerung, Anliegerstraße, Fahrbahnverschwenkung, Aufwand, Fremdkapitalkosten
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Bei Beibehaltung der bisherigen Verkehrskonzeption (Trennprinzip) ist der verkehrsberuhigte Ausbau der Fahrbahn nachteilig. Die Anlage von Parkflächen, der Ausbau der Straßenentwässerung und der Beleuchtung waren abrechenbare Verbesserung. Die Verbesserungen der Gehwege wurden durch Vermälerungen kompensiert.

 
Tenor:

Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 7. Juli 1995 und die Widerspruchsbescheide vom 8. Februar 1996 werden aufgehoben, soweit die Kläger für das Flurstück 001 zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 6.704,62 DM und für die Flurstücke 002 und 003 zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 5.091,04 DM herangezogen worden sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 55 v. Hd., die Kläger als Gesamtschuldner zu 45 v. Hd.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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