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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3263/98

Datum:
26.10.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3263/98
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:1999:1026.12K3263.98.00
 
Schlagworte:
Versorgungsbezüge; Ruhen; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeitsrente
Normen:
BeamtVG § 52 Abs 2; BeamtVG § 55 Abs 1 S 3
Leitsätze:

Die in einem bestandskräftigen Rentenbescheid getroffene Feststellung über den Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist für die Entscheidung des Dienstherrn über ein teilweises Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge binden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher entsprechend Sicherheit leistet.

 
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